Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste

Die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, Stadtplaner/Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin oder Innenarchitekt/Innenarchitektin darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der Architekten- bzw. Stadtplanerliste des Landes Berlin bei der Architektenkammer Berlin eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) führt die Architektenkammer Berlin folgende Listen bzw. Verzeichnisse:

Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste

Für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Berlin sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Wohnsitz, Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort in Berlin
  • Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule; gleichwertige Berufsausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung. Für die Fachrichtung Architektur hat die Absolvierung der Praxiszeiten unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person zu erfolgen. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst vorliegt.
  • Nachweis der Teilnahme an berufsfördernden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von 70 Stunden (à 45 Min.) in den in § 14 Fortbildungs- und Praktikumsordnung aufgeführten Themengebieten.


Fortbildungen als Eintragungsvoraussetzung richten sich nach folgenden Themenkomplexen


Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur

  • Kostenplanung, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens
  • Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung
  • Koordination und Überwachung
  • öffentliches und privates Baurecht


Fachrichtung Stadtplanung

  • stadtplanerische Projektarbeit, städtebauliches Entwerfen, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen, theoretische und kulturelle Aspekte der Stadtplanung
  • technische, ökologische, sozialwissenschaftliche und ökonomische, rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren
  • Methoden und Techniken der Bestandsermittlung und Plandarstellung
  • Prozessgestaltung und Management

 

Wer in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und dessen Eintragung nur gelöscht wurde, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder den Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingetragen, sofern keine Versagensgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 ABKG vorliegen (§ 4 Abs. 8 ABKG).

Besondere Eintragungsverfahren

Ein Fehlen des entsprechenden Nachweises der Berufsausbildung (sonstiger Bewerber gemäß § 4 Abs. 6 ABKG) kann durch eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auf Hochschulniveau ausgeglichen werden. Zugelassen wird zu dieser Prüfung, wer eine mindestens 7-jährige Praxis in der beantragten Fachrichtung nachweisen kann.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung aufgrund besonderer Auszeichnung in der Qualität der eigenen Leistungen zu stellen (§ 4 Abs. 7 ABKG). Hierbei ist die herausragende Qualität dem Eintragungsausschuss gegenüber nachzuweisen. Der Nachweis eines Regelstudiums und der zweijährigen Praxiszeiten kann hier entfallen.  

Verfahren für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste

Die Eintragung muss beantragt werden. Die Formulare für den Antrag stellt die Architektenkammer Berlin zur Verfügung. Weitere notwendige Unterlagen sind in den Anträgen aufgeführt.

Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste


Sie können den Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste über das Portal der Architektenkammer Berlin stellen. Dafür benötigen Sie ein Konto. Falls Sie noch kein Konto besitzen, finden Sie hier Informationen zum Thema Registrierung. Im Portal der Architektenkammer Berlin können die Antragsformulare ausgefüllt, die benötigten Dokumente hochgeladen und die Zahlung der Eintragungsgebühr vorgenommen werden.

Verfahren nach Antragstellung

Der Antrag mit den vollständigen Unterlagen wird dem Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin vorgelegt und geprüft. Das Verfahren vor diesem unabhängigen, an Weisungen nicht gebundenen Gremium ist gebührenpflichtig. Über die erfolgte Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt.

Aus der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste resultiert die personengebundene Mitgliedschaft in der Architektenkammer Berlin. In das Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Berufsgesellschaften werden nicht Mitglied der Architektenkammer Berlin.

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit:

für freischaffend oder baugewerblich Eingetragene 360 Euro
für angestellt oder beamtet Eingetragene 288 Euro

Architektenstempel

Mit der Eintragung in die von der Kammer geführten Listen können Kammermitglieder bei allen beruflichen Aktivitäten einen Architektenstempel nutzen.

Der Stempel enthält Angaben zur Berufsbezeichnung, den akademischen Grad, den Namen sowie die Nummer der Architekten- oder Stadtplanerliste mit dem Vermerk "Mitglied der Architektenkammer Berlin".

Verfahren zur Löschung der Eintragung

Die Löschung der Eintragung zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zum 31. Dezember des laufenden Jahres muss beantragt werden. Das Formular für den Antrag stellt die Architektenkammer Berlin zur Verfügung.

Antrag auf Löschung der Mitgliedschaft


Sie können den Antrag auf Löschung der Mitgliedschaft über das Portal der Architektenkammer Berlin stellen. Dafür benötigen Sie ein Konto. Falls Sie noch kein Konto besitzen, finden Sie hier Informationen zum Thema Registrierung. Im Portal der Architektenkammer Berlin können die Antragsformulare ausgefüllt und die benötigten Dokumente hochgeladen werden.
 

Hinweise zu den Folgen der Löschung der Eintragung aus der Architekten- oder Stadtplanerliste:

  • Mit der Löschung endet die Berechtigung zur Führung der nach § 2 Abs. 1 und 2 Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) geschützten Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in, Stadtplaner/in oder ähnliche Bezeichnungen. Auch die Berechtigung zur Verwendung von Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen entfällt.
  • Die Berufsbezeichnung darf nach Löschung nur noch geführt werden, wenn die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung durch Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes gesichert ist.
  • Nach einer Löschung dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen auch nicht mehr im Internet oder in ähnlichem geführt werden. Entsprechende Eintragungen sind zeitnah zu kündigen, Briefbögen und andere Dokumente sind zu ändern.
  • Die Bauvorlageberechtigung nach der Berliner Bauordnung verliert Ihre Gültigkeit.
  • Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Berlin endet.
  • Es endet die Pflichtmitgliedschaft im berufsständigen Versorgungswerk und gegebenenfalls die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Der automatische Bezug des Deutschen Architektenblattes wird eingestellt.
  • Die Beendigung der Beitragspflicht erfolgt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Löschung erfolgt ist.
  • Eine rückwirkende Löschung der Eintragung(en) ist nicht möglich.
  • Eine gesonderte Möglichkeit zur Beendigung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Berlin bei gleichzeitiger Fortführung der Listeneintragung gibt es nicht. Die Mitgliedschaft ist gebunden an die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste – und umgekehrt. Daher führt die „Kündigung der Mitgliedschaft“ automatisch auch zur Löschung der entsprechenden Listeneintragung.