Beratungsstelle Barrierefreies Bauen

Für eine Baukultur der Inklusion haben die Architektenkammer Berlin und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Kooperation die Beratungsstelle Barrierefreies Bauen eingerichtet. 

Die Beratung richtet sich an Entwurfsverfasserinnen/Entwurfsverfasser und Bauherrinnen/Bauherren, die zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die geforderte Barrierefreiheit in ihren Vorhaben qualitätsvoll implementieren und vorausschauend Konflikte vermeiden möchten. Bei den Beratenden handelt es sich um erfahrene Architektinnen/ Architekten, Ingenieurinnen/Ingenieure und Verwaltungsmitarbeitende.

Ziel der einstündigen Erstberatung ist es, den Ratsuchenden Hilfe zur Selbsthilfe zu vermitteln, indem vor allem die bauordnungsrechtlichen Mindeststandards erläutert, aber darüber hinaus auch Hinweise zu Grundlagen des Design for all gegeben werden. Die Beratungen sind kostenlos und nicht rechtsverbindlich.

Das Beratungsangebot bezieht sich auf Wohnungsbauten, öffentlich zugängliche Gebäude und auf die Freiflächen bzw. Außenräume der Baugrundstücke. Zu Bauvorhaben außerhalb Berlins sowie zu Verkehrsbauwerken und öffentlichen Verkehrsflächen findet keine Beratung statt.

Beratungsablauf

Ihren Beratungsbedarf richten Sie bitte per E-Mail an beratungsstelle.barrierefreies.bauen/ at /ak-berlin.de
Bitte fügen Sie den ausgefüllten Erhebungsbogen bei.

Der Erhebungsbogen stellt sicher, dass bereits bei der Anfrage alle relevanten Daten übermittelt werden. Auch Pläne können eingereicht werden. Damit erhalten wir alle notwendigen Informationen, um Sie mit einer Expertin oder einem Experten für Ihr spezifisches Thema in Verbindung zu bringen.  

Das kostenfreie Beratungsangebot umfasst eine Erstberatung von maximal einer Stunde pro Projekt und ist nicht rechtsverbindlich. 

Das Beratungsgespräch findet telefonisch oder per Videokonferenz statt. Auf Anfrage sind auch persönliche Beratungsgespräche in der Geschäftsstelle der Architektenkammer Berlin möglich.

Weitere Informationen unter www.stadtentwicklung.berlin.de

Das Team der Beratungsstelle Barrierefreies Bauen

Beraterinnen und Berater

  • Jürgen Dettbarn-Reggentin
  • Martina Guddat
  • Joachim Hildebrandt
  • Angelika Lay
  • Dieter Pfannenstiel
  • Ulrike Rau
  • Martin Schienbein

Sachverständige für Barrierefreiheit

Sachverständige für Barrierefreiheit haben durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besondere Kenntnisse erworben und nachgewiesen. Sie können über die Mitgliedersuche der Architektenkammer Berlin recherchiert werden. Die Suche enthält stets aktuelle Daten zu Mitgliedern der Architektenkammer Berlin. Zur Mitgliedersuche


Erste Hilfe für barrierefreies Planen und Bauen

Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen aus der Beratung

Was sind die Mindestmaße für einen Aufzug und welches ist die Zugangsseite zur Aufnahme eines Rollstuhls?

§ 39 Absatz 4 Satz 4 BauO Bln gibt vor, dass mindestens ein Aufzug Rollstühle aufnehmen können muss. Die Aufnahme eines Rollstuhls kann nur erfolgen, wenn der Rollstuhlnutzende mit dem Rollstuhl sich auch selbständig in den Aufzug und auch wieder hinausbegeben kann. Hier kann auf die allgemein gültigen Regeln der Technik zurückgegriffenwerden: Die DIN EN 81-70 bspw. benennt eindeutig Breite und Tiefe eines barrierefreien Aufzugs.

Die Anforderung aus § 39 Absatz 4 Satz 4 BauO Bln wird in § 39 Absatz 5 Satz 2 BauO Bln mit den Maßen 1,1 x 1,4 m präzisiert und in der allgemein gültigen Schreibweise Breite x Tiefe angegeben. Besteht die Pflicht zur Herstellung eines Aufzugs gemäß § 39 BauO Bln, ist nicht relevant, ob sich rollstuhlgerechte Wohnungen im Gebäude befinden oder nicht.

Sind Abweichungen von der Barrierefreies Wohnen Verordnung möglich? Wie geht man mit den „Soll“-Vorschriften um?

Ja. Abweichungen regeln die § 50 Abs. 5 BauO Bln und § 67 BauO Bln. Diese gelten auch für die barrierefreien Wohnungen, die in der Bauordnung für Berlin gefordert werden und gemäß der Barrierefreies Wohnen Verordnung hergestellt werden müssen.

In der Verordnung werden sowohl „Muss“- als auch „Soll-Vorschriften“ genutzt, um Anforderungen zu beschreiben. Die „Soll-Vorschriften“ öffnen dort die „Muss-Vorschriften“, wo Flexibilität im Wohnungsbau benötigt wird und Situationen vorhanden sind, die gesondert betrachtet werden müssen.

Im Regelfall ist die Verordnung jedoch bindend: Nur aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Umsetzung der Anforderung(en) nicht zielführend sein. Insofern ist eine Abweichung von „Soll“-Vorschriften nicht zwingend zu erteilen. Diese Entscheidung muss allerdings plausibel begründet werden, das Ermessen übt die genehmigende Behörde aus.

Welche Höhe müssen Handläufe an Treppen gemäß Barrierefreies Wohnen Verordnung aufweisen?

In der Barrierefreies Wohnen Verordnung findet man keine Angaben zu Handläufen. Bauordnungsrechtlich ist die DIN 18065 über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt und damit umzusetzen. Darin sind Handlaufhöhen von 80–115 cm beschrieben. Handläufe sollten außerdem durchgehend ausgeführt werden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Begründung zur Barrierefreies Wohnen Verordnung zum Download auf ihre Webseite gestellt. Mit Grafiken werden dort einige Themen vertieft dargestellt. Abbildung 9 zeigt Handläufe auf einer Höhe von 90 cm (OKFF).

Dürfen sich Bewegungsflächen gemäß DIN 18040 überschneiden?

Dürfen sich Bewegungsflächen gemäß DIN 18040 überschneiden?

Ja! Das ist oftmals sogar sehr sinnvoll, da so zum Beispiel im Badezimmer Flächen optimiert werden können. Das bringt Vorteile für Nutzerinnen und Nutzer und ist ressourcenschonend, da Wege verkürzt und Flächen eingespart werden.

Wie groß muss nach der Barrierefreies-Wohnen-Verordnung die Bewegungsfläche in der Dusche in Wohnungen sein? Und welche Größe ist für die Duschfläche erforderlich?

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Begründung zur Barrierefreies-Wohnen-Verordnung zum Download auf ihre Webseite gestellt. Mittels Grafiken werden dort verschiedene Themen vertieft dargestellt. Abbildung 17 zeigt die erforderliche Bewegungsfläche von 1,20 x 1,20 m als geneigte Fläche - und somit als Duschfläche. Zur Größe der Duschfläche ist jedoch in der Verordnung keine Angabe vorhanden.

In den Planungshilfen zum Barrierefreien Bauen – Bäder|Sanitärräume – der Architektenkammer Berlin sind Bädervarianten mit Bewegungsflächen von 1,20 x 1,20 m und kleineren Duschflächen von 0,90 x 1,20 m vorgesehen. Eine kleinere Duschfläche ist zulässig, sofern innerhalb der Bewegungsfläche keine Kanten die Bewegung mit Gehhilfen beeinträchtigen und auch feststehende oder bewegliche Duschabtrennungen die erforderliche Bewegungsfläche von 1,20 x 1,20 m nicht einschränken.

Welche Durchgangsbreiten von Wohnungsinnentüren und zweiflügeligen Türelementen sind gefordert?

Die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin fordert für Wohnungsinnentüren unter § 5 Abs. 3 eine lichte Durchgangsbreite von 80 cm. Dies gilt auch für die Tür zum Freisitz. Diese Forderung kann auch durch ein zweiflügeliges Türelement erfüllt sein, wenn beide Türelemente zusammen geöffnet eine Mindestdurchgangsbreite von 80 cm geben. Dabei ist zu beachten, dass der Stehflügel analog zum Öffnungsflügel barrierefrei geöffnet werden können muss, entweder durch technische Unterstützung (Türtaster) oder einen zweiten barrierefreien Türdrücker.

Dürfen Bäder nach der Barrierefreies Wohnen-Verordnung gegenüber dem Flur abgesenkt sein?

Nein, § 5 Abs. 1. der Barrierefreies Wohnen-Verordnung regelt, dass Wohnungsinnentüren schwellenlos sein müssen. Badezimmertüren bilden hier keine Ausnahme. Der Duschplatz selbst muss ebenfalls bodengleich ausgeführt sein. Ein Einsenken ist hier um max. 0,02 Meter dennoch zulässig, wenn die entstehenden Übergänge abgeschrägt sind (§ 5 Abs. 6 Satz 6).


Veranstaltungshinweise

4. März 2024 in Karlsruhe
Regionalkonferenz „Inklusiv gestalten – Ideen und gute Beispiele aus Architektur und Stadtplanung“ 
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Dokumentation der Veranstaltung – 8. und 9. Mai 2023
Inklusionstage „GESUNDHEIT barrierefrei • selbstbestimmt • zeitgemäß“
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Videomitschnitt vom 12. September 2022
Regionalkonferenz „Inklusiv gestalten – Ideen und gute Beispiele aus Architektur und Stadtplanung“ 
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