Schlichtungsverfahren der Architektenkammer Berlin

„Schlichtung ist besser als Streit.“

Um Auseinandersetzungen bei der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Berlin kostengünstig, zügig, unparteiisch und in einem unkomplizierten Verfahren regeln und beilegen zu können, hat die Architektenkammer Berlin ein Schlichtungsverfahren begründet. Der Schlichtungsausschuss kann sowohl von Mitgliedern der Architektenkammer Berlin als auch von Dritten, die sich mit Mitgliedern im Streit befinden, angerufen werden.

Vorteile des Verfahrens

  • zeitsparend und kostengünstig
  • Streitbeilegung unter Mitwirkung und Hilfe fachkundiger neutraler Schlichter (erfahrene Richter und Mitglieder der Architektenkammer Berlin)
  • Kein Risiko für die Beteiligten
  • Streitbeilegung stets nur mit Zustimmung beider Parteien
  • Mitglieder der Architektenkammer Berlin sind nach § 6 Ziffer 3 der Berufsordnung grundsätzlich gehalten, an einem sie betreffenden Schlichtungsverfahren teilzunehmen

Schlichtungsausschuss

Seit Mitte 1988 besteht bei der Architektenkammer Berlin ein Schlichtungsausschuss. Dieser wird von einer Berufsrichterin, die den Vorsitz führt und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern gebildet. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder aller in der Architektenkammer vertretenen Fachrichtungen und werden auf Vorschlag der Vertreterversammlung für jeweils vier Jahre durch den Vorstand bestellt. In einem Schlichtungsverfahren soll nach Möglichkeit mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung angehören, um die es in der Auseinandersetzung geht.

Die gesetzlichen Grundlagen des Schlichtungsausschusses sind § 9 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 14 des Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG), die von der Kammer erlassene Schlichtungsordnung und die Gebührenordnung.

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Der Schlichtungsausschuss kann von Kammermitgliedern oder von Dritten, die sich mit Kammermitgliedern im Streit befinden, angerufen werden.


Beantragt werden kann das Schlichtungsverfahren formlos auf dem schriftlichen Wege. Die kurze Schilderung des wesentlichen Sachverhalts, aus der sich Grund, Art und Umfang des Streites sowie das konkrete Schlichtungsbegehren ergeben, reicht aus. Sobald auch die Zustimmung des Antragsgegners vorliegt, werden von der Vorsitzenden die Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt und ein Verhandlungstermin anberaumt. Gleichzeitig wird den Parteien aufgegeben, bis zum Verhandlungstermin den laut Gebührenordnung fälligen Kostenvorschuss einzuzahlen.


Sobald beim Verhandlungstermin die Sachlage eingehend erörtert und ausreichend geklärt ist, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Parteien mündlich eine Schlichtungsempfehlung. Wollen die Parteien sich nicht sofort zur Schlichtungsempfehlung äußern, steht es ihnen innerhalb einer Frist frei, dieser Empfehlung zu folgen oder sie abzulehnen.


Wird die Empfehlung von den Parteien angenommen, ist damit rechtlich ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 779 BGB zustande gekommen, der eine nochmalige Geltendmachung des gleichen Anspruchs, etwa vor Gericht, ausschließt.

 

Verfahrensdauer

Die Dauer eines Schlichtungsverfahrens hängt in erster Linie von der Bereitschaft der Parteien ab, den zügigen Fortgang des Verfahrens zu fördern. Erfahrungsgemäß beträgt die Verfahrensdauer ungefähr drei Monate.

Kosten

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind gering. Sie werden von der Gebührenordnung geregelt und sind vor Verfahrensbeginn als Kostenvorschuss von jeder Partei je zur Hälfte zu entrichten. Die Mindestgebühr beträgt dabei 250 Euro. Die Gebühren staffeln sich je nach Streitwert:

6,5% des Wertes des Streitgegenstandes für die ersten 5.000,00 Euro
4,5% des Mehrbetrages bis 15.000,00 Euro
2,5% des Mehrbetrages bis 50.000,00 Euro
1,5% des Mehrbetrages ab 50.000,01 Euro

Beispiel: Streitwert 12.000 Euro

6,5% für die ersten 5.000 Euro                     325 Euro
   
4,5% für den Mehrbetrag in Höhe von 7.000 Euro315 Euro
   
Gesamt640 Euro


Jede Partei müsste hier einen Gebührenvorschuss in Höhe von 320 Euro entrichten.