Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen Architekt/Architektin, Stadtplaner/Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin oder Innenarchitekt/Innenarchitektin im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mbB sowie im Firmennamen einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH). Die vorbezeichneten Berufsbezeichnungen (auch Wortverbindungen oder Ableitungen, wie z.B. Architektur oder die Verwendung von Übersetzungen) darf eine Berufsgesellschaft mit Sitz bzw. Niederlassung in Berlin nur führen, wenn sie in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin eingetragen ist (§ 2 Abs. 3, 6 und 7 ABKG).
Die einzelnen Eintragungsvoraussetzungen sind für Kapitalgesellschaften in § 7 ABKG und für Partnerschaftsgesellschaften in § 7 a ABKG enthalten und bei der Ausarbeitung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages zu beachten.
Derzeit werden bei der Architektenkammer Berlin drei Formen von Berufsgesellschaften registriert:
Die Eintragung in das Verzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer erfolgt auf Antrag und sollte zeitgleich mit der Anmeldung zum Handels- bzw. Partnerschaftsregister gestellt werden.
Sie können den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften über das Portal der Architektenkammer Berlin stellen. Dafür benötigen Sie ein Konto. Falls Sie noch kein Konto besitzen, finden Sie hier Informationen zum Thema Registrierung. Im Portal der Architektenkammer Berlin können die Antragsformulare ausgefüllt und die benötigten Dokumente hochgeladen werden.
Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
Weitere Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften finden Sie in diesem Hinweisblatt.
Eine Partnerschaftsgesellschaft (mbB) wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kann nur von Partnerinnen und Partnern gegründet werden, die in einer Architekten- oder Stadtplanerliste in Deutschland verzeichnet sind. Möglich wäre auch ein Zusammenschluss mit beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nach dem entsprechenden Ingenieurgesetz eine Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung haben.
Im Übrigen gelten die Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 ABKG (Kapitalgesellschaften) entsprechend. Weitere Anforderungen zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich zudem aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Weitere Informationen zur Eintragung in die Liste der Berufsgesellschaften finden Sie in diesem Hinweisblatt.