Eintragung als Berufsgesellschaft

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen Architekt/Architektin, Stadtplaner/Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin oder Innenarchitekt/Innenarchitektin im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mbB sowie im Firmennamen einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH). Die vorbezeichneten Berufsbezeichnungen (auch Wortverbindungen oder Ableitungen, wie z.B. Architektur oder die Verwendung von Übersetzungen) darf eine Berufsgesellschaft mit Sitz bzw. Niederlassung in Berlin nur führen, wenn sie in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin eingetragen ist (§ 2 Abs. 3, 6 und 7 ABKG).

Die einzelnen Eintragungsvoraussetzungen sind für Kapitalgesellschaften in § 7 ABKG und für Partnerschaftsgesellschaften in § 7 a ABKG enthalten und bei der Ausarbeitung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages zu beachten.

Derzeit werden bei der Architektenkammer Berlin drei Formen von Berufsgesellschaften registriert:

  • die Partnerschaftsgesellschaft mit oder ohne beschränkter Berufshaftung
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • die Aktiengesellschaft

Die Eintragung in das Verzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer erfolgt auf Antrag und sollte zeitgleich mit der Anmeldung zum Handels- bzw. Partnerschaftsregister gestellt werden.


Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften


Sie können den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften über das Portal der Architektenkammer Berlin stellen. Dafür benötigen Sie ein Konto. Falls Sie noch kein Konto besitzen, finden Sie hier Informationen zum Thema Registrierung. Im Portal der Architektenkammer Berlin können die Antragsformulare ausgefüllt und die benötigten Dokumente hochgeladen werden.

 

 

Weitere Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften als Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn

  • sie ihren Sitz oder eine Niederlassung in Berlin hat,
  • sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 ABKG verfügt,
  • Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ABKG ist und der jeweiligen Berufsbezeichnung entspricht,
  • Berufsangehörige mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind und auf Grund ihrer Berufsausbildung dem Zweck der Gesellschaft dienen können,
  • eine der geschäftsführenden Personen in der Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Berlin eingetragen ist,
  • Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  • die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist.
  • die Berufspflichten beachtet werden.


Weitere Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften finden Sie in diesem Hinweisblatt.
 

Weitere Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften als Partnerschaftsgesellschaft

Eine Partnerschaftsgesellschaft (mbB) wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn

  • sie ihren Sitz oder eine Niederlassung in Berlin hat und
  • sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 ABKG verfügt.


Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kann nur von Partnerinnen und Partnern gegründet werden, die in einer Architekten- oder Stadtplanerliste in Deutschland verzeichnet sind. Möglich wäre auch ein Zusammenschluss mit beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nach dem entsprechenden Ingenieurgesetz eine Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung haben.

Im Übrigen gelten die Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 ABKG (Kapitalgesellschaften) entsprechend. Weitere Anforderungen zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich zudem aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).

Weitere Informationen zur Eintragung in die Liste der Berufsgesellschaften finden Sie in diesem Hinweisblatt.