Hinweise zur technischen Voraussetzung für Ihre Teilnahme an unserer Online-Fortbildung:
1. ein Computerarbeitsplatz mit stabiler Internetverbindung
2. eine Soundkarte, Lautsprecher oder Kopfhörer; alternativ kann der Ton auch über Telefon empfangen werden
3. ein Mikrofon und eine Kamera sind für eine aktive Teilnahme zu empfehlen! - aber nicht zwingend notwendig
4. empfehlenswert ist ein Verbindungstest vor Beginn des Webinars:
www.zoom.us/test
5. den Registrierungslink erhalten Sie ein bis zwei Tage vor Seminarbeginn
Bundesregierung und Bundesrat haben dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ kurz GEG zugestimmt. Hierin wird das bisherige Energieeinspargesetz (und hierin die Energieeinsparverordnung) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu einem Gesetz zusammengeführt. Grundsatz dieses Gesetz sollte ursprünglich sein, die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Gleichzeitig musste mit dem Gesetz der EU-Richtlinie entsprochen werden, welches das energetische Niveau eines „Niedrigstenergiegebäudes“ von den Mitgliedsstaaten fordert.
Mit dem neunen Gesetz ergeben sich für den Wohnungsbau nach wie vor drei alternative Nachweisverfahren und für den Nichtwohnungsbau wie bisher zwei Verfahren. Neben diesen nachweisrelevanten Inhalten werden im Gesetz eine Vielzahl von (neuen) mit geltenden Normen in Bezug genommen. Folgende Aspekte werden im Einzelnen behandelt:
- Anforderungen für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude – Folgen für den architektonischen Entwurf?
- Anforderungsgrößen und Nachweismöglichkeiten sowie wesentliche Neuerungen der DIN V 18599: 2018-09
- die neue DIN 4108 Beiblatt 2 : 2019-06 im Zusammenhang mit Wärmedämm- und Wärmebrückenkonzepten – Auswirkungen für Planung- und Ausführung
- Dichtheits- und Lüftungskonzepte, Auswirkungen der neuen DIN TR 4108-8 in Bezug auf Lüftungskonzepte und die neue Messnorm: DIN EN ISO 9972
- Konkretisierungen im Kontext mit Änderungen von Bauteilen bestehender Gebäude
- neue Nachweisführung für Ausbau und Gebäudeerweiterungen; was ist nachzuweisen bei Nutzungsänderungen?
- Befreiungen und Ausnahmen
- Innovationsklausel