11. Februar 2021

Wie sollen Planerinnen und Planer bezahlt werden?

 

Spannende Diskussionen sind auf dem Baugerichtstag am 21. und 22. Mai 2021 zu erwarten.


 

Am 21. und 22. Mai 2021 findet der 8. Deutsche Baugerichtstag statt – Pandemie-bedingt um ein Jahr verschoben und diesmal erstmalig als Online-Veranstaltung. Der Baugerichtstag lebt von der fachgebietsübergreifenden Diskussion: Selten sind sich Juristen, Planende und Sachverständige so nah und können auf höchstem Niveau einen interdisziplinaren Austausch verfolgen. Der Vorstand des Deutschen Baugerichtstages rund um Präsident Prof. Stefan Leupertz verspricht, dass die Sitzungen professionell digital produziert werden, sodass auch Online das fachliche Streitgespräch gelingen will.

Das Online-Format führt dennoch zu Kompromissen: Statt eines Dutzend Arbeitskreise finden diesmal allein in fünf Arbeitskreisen Diskussionen und Beratungen statt. Dazu gehört auch der für die Planerschaft wichtige Arbeitskreis IV „Architekten- und Ingenieurrecht“. Thema des Arbeitskreises IV ist: „Welcher Reformbedarf besteht für eine HOAI 202x in den Honorarregelungen und Leistungsbildern?“ Die beiden Arbeitskreisleiter Heiko Fuchs, Rechtsanwalt bei Kapellmann, und Werner Seifert, Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsachverständiger, teilen in einem aktuell zum Baugerichtstag vorab veröffentlichten Thesenband mit, dass der Honorarvereinbarung aufgrund des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts zukünftig eine noch größere Bedeutung zukommt als bisher schon. Diskutiert wird mit drei Impulsgebern, dem Sachverständigen Klaus Dieter Siemon, dem BDA-Vertrauensanwalt Frank Siegburg und dem Konstanzer Rechtsanwalt Mathias Preussner, die bereits ihre Diskussionsthesen im Thesenband präsentieren.

Neben Fragen zur Überarbeitung der Leistungsbilder wird sich der Arbeitskreis auch mit der Vergütungsermittlung beschäftigen. Passt die aktuelle Honorarermittlung noch oder bedarf es wesentlicher Korrekturen? Preussner formulierte dazu die These, dass das derzeitige Kostenberechnungsmodell der HOAI basierend auf den anrechenbaren Kosten am Ende der Entwurfsplanung nicht die tatsächlichen Kostenfaktoren eines Architekturbüros abbilde. Es biete deshalb keine belastbare Grundlage für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung der Planerleistung. Preussner erklärt seine These damit, dass sich die vergütungsfähige Leistung des Planers im qualifizierten Zeiteinsatz verkörpere: „Dieses Gut ‚qualifizierter Zeiteinsatz‘“, so Preussner, „muss die Grundlage der Honorarermittlung sein, um eine belastbare Relation zwischen Leistung und Vergütung herstellen zu können.“ Das zur Honorarermittlung eingesetzte Kostenberechnungsmodell der HOAI berücksichtige den Zeiteinsatz des Planers unmittelbar nicht, dem entscheidenden Honorarfaktor „anrechenbare Kosten“ fehle jeglicher Zeitbezug.

Nicht nur für berufspolitisch interessierte Planerinnen und Planer wird der Baugerichtstag damit wertvolle Diskussionsgrundlagen liefern. Der Einfluss des Baugerichtstags auf Politik und Justiz ist dabei nicht zu unterschätzen. Anmeldungsmöglichkeit und Thesenband des Baugerichtstags finden sich hier.