02. Dezember 2021

Novellierung der Berufsordnung

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat in ihren Sitzungen am 8. März 2018 und am 19. November 2020 gemäß § 27 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. 2006, 720) in der Fassung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 258) die Novellierung der Berufsordnung beschlossen. Die neue Berufsordnung ist am 16. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat in ihren Sitzungen am 8. März 2018 und am 19. November 2020 gemäß § 27 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. 2006, 720) in der Fassung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 258) die Novellierung der Berufsordnung beschlossen. Die neue Berufsordnung ist im Amtsblatt für Berlin, Nr. 45 vom 15. Oktober 2021, S. 4032 ff veröffentlicht und am 16. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Der Handlungsbedarf für die Änderung ergab sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019, wonach die HOAI an sich zwar rechtskonform, deren Mindest- und Höchstsätze jedoch gegen Europarecht verstoßen. Deshalb ergab sich die Notwendigkeit, den Paragrafen in der Berufsordnung, der sich mit dem Preisrecht beschäftigt, nebst Erläuterungen anzupassen und zu präzisieren. Der Bund hat mittlerweile eine entsprechend der EuGH-Entscheidung angepasste HOAI zum 1. Januar 2021 erlassen. Die neue HOAI soll eine Orientierung für die Honorierung von Architektinnen und Architekten geben und betont in der Gesetzesbegründung die Angemessenheit der Tafelwerte.

Die Neufassung des §6 der Berufsordnung sieht vor, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, für ihre Leistungen eine angemessene und rechtmäßige Vergütung zu erheben, dies insbesondere unter Beachtung einer gültigen Honorarordnung. Die Neuformulierung präzisiert die bisherige Fassung nach der auch bisher schon Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen sind. Die nunmehrige Begründung hierzu führt aus, dass es dieser Ergänzung bedarf, um Kammerangehörige zur Einhaltung der HOAI als Leitbild für die Vergütungsberechnung anzuhalten. Dies schließt selbstverständlich die Möglichkeit ein, dass Kammermitglieder davon im Rahmen der neuen HOAI gegebenen Möglichkeiten abweichen können. Sollte sich jedoch ein Kammermitglied nachweislich durch unangemessen niedrige Honorarvereinbarungen Aufträge verschaffen, so kann dies auch weiterhin Gegenstand eines Berufsordnungsverfahrens sein.