Die geänderte Sachverständigenordnung der Architektenkammer Berlin wurde von der 10. Vertreterversammlung am 13. Dezember 2018 in zweiter Lesung beschlossen und am 4. Januar 2019 im Berliner Amtsblatt veröffentlicht.
In der neuen Fassung der Sachverständigenordnung wurden die Anforderungen insbesondere zur Qualitätssicherung weiter präzisiert. So wurde der § 5 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung klarer fasst.
Seit 1995 darf die Architektenkammer Berlin auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen (ö.b.u.v.). Der Begriff „Sachverständige/r“ ist als solcher nicht geschützt. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung bedeutet dagegen eine Qualitätssicherung, die es den ö.b.u.v. Sachverständigen erlaubt, für Gerichte und Behörden Gutachten zu erstellen.
Neufassung der Sachverständigenordnung zum Download unter Regelwerke
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