28. Juli 2021

Neue Stellplatzverordnung für Berlin

Die Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder -  kurz: AV Stellplätze wurden die Regelungen von der Senatsverwaltung jedoch weiterhin angewendet.

Die Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder -  kurz: AV Stellplätze -  vom 11. Dezember 2007 war bereits am 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt worden. Bis zu einer Novellierung der Ausführungsvorschriften wurden die Regelungen von der Senatsverwaltung jedoch weiterhin angewendet.

Nunmehr gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 16. Juni 2021 die neue AV Stellplätze (Ausführungsvorschriften zu § 49 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende sowie für Abstellplätze für Fahrräder (AV Stellplätze))

In Bezug auf die Fahrradabstellmöglichkeiten staffelt die neue Verordnung deren Nachweis nunmehr nach Wohnungsgrößen und Nutzflächen und geht nicht mehr von einem pauschalen Ansatz aus.

Die wesentlichen Neuerungen (Auszug) in Bezug auf Fahrradabstellplätze:

Gebäude mit Wohnungen:
-    1  Abstellplatz je Wohnung mit bis zu 50 m² Wohnfläche
-    2 Abstellplätze je Wohnung mit bis zu 75 m² Wohnfläche
-    3 Abstellplätze je Wohnung mit bis zu 100 m²Wohnfläche
-    4 Abstellplätze je Wohnung mit mehr als 100 m² Wohnfläche
-    mindestens 1 Abstellplatz für Sonderfahrräder bei Gebäuden mit mehr als 20 Wohnungen

Die alte Ausführung gab den Nachweis von 2 Abstellplätzen je Wohnung vor.

Die neue AV Stellplätze liegt zum Download auf: www.berlin.de/sen/sbw/_assets/service/rechtsvorschriften/bereich-bauen/avstellplaetze.pdf