22. Juni 2017

Keine Aussetzung der HOAI wegen Vertragsverletzungs- verfahren

Die deutschen Gerichte halten die HOAI weiterhin für EU-rechtskonform. In aller Eindeutigkeit hat vor kurzem das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 13. April 2017 (Az. 1 U 48/11)  dies noch einmal bestätigt, siehe Beitrag in ibr 2017, 2816.

Die deutschen Gerichte halten die HOAI weiterhin für EU-rechtskonform. In aller Eindeutigkeit hat vor kurzem das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 13. April 2017 (Az. 1 U 48/11)  dies noch einmal bestätigt, siehe Beitrag in ibr 2017, 2816. Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung aber vor allem auch deshalb, weil sie klarstellt, dass die endgültige Entscheidung hierüber nur der EuGH treffen kann und die HOAI als geltendes deutsches Recht anzuwenden ist, solange der EuGH ihre von der Kommission behauptete EU-Rechtswidrigkeit nicht festgestellt hat. Daran ändert nach Auffassung des OLG Naumburg auch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nichts. Insbesondere kann sich ein Vertragspartner nicht darauf berufen, zunächst das Ende des Vertragsverletzungsverfahrens abzuwarten und bis dahin die Anwendung der HOAI auszusetzen. Das OLG Naumburg hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Aussage getroffen, die für Klarheit bei einer wichtigen Frage sorgt: Selbst ein "negatives" EuGH-Urteil hätte lediglich feststellenden Charakter, aber keine rückwirkenden Folgen für laufende Verträge. Die Bundesrepublik müsste lediglich nach angemessener Zeit für die Zukunft die EU-Rechtskonformität herstellen, wie immer diese aussehen mag. Im Mantelteil der Juli-Ausgabe des Deutschen Architektenblattes wird hierzu ein kurzer Beitrag erscheinen.