21. Juni 2019

HOAI vor dem Europäischen Gerichtshof: Urteil am 4. Juli 2019 erwartet

Die Europäische Kommission hatte die Bundesrepublik Deutschland wegen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI im Juni 2017 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH ) verklagt. Der Begriff HOAI-Vertragsverletzungsverfahren ist eine starke Verkürzung. Denn es geht hierbei gar nicht um die HOAI. Es geht ausschließlich um die Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber festgeschriebene Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist oder nicht...

Die Europäische Kommission hatte die Bundesrepublik Deutschland wegen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI im Juni 2017 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH ) verklagt. Anfang November 2018 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren wegen der Aufrechterhaltung der verbindlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vor dem (EuGH) statt.

Der Begriff HOAI-Vertragsverletzungsverfahren ist eine starke Verkürzung. Denn es geht hierbei gar nicht um die HOAI. Es geht ausschließlich um die Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber festgeschriebene Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist oder nicht. Die HOAI als solche, mit ihren Leistungsbildern, Honorarzonen und Vergütungssätzen, steht also hier nicht zur Diskussion.

Wie von der Bundesregierung mitgeteilt worden ist, wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil am 4. Juli 2019 verkünden. Dann besteht endgültige Klarheit. Denn eine Möglichkeit, das Urteil des EuGH anzufechten, gibt es nicht.

Wie der EuGH entscheiden wird, ist offen. Sollte er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze bestätigen, bliebe alles beim Alten. Nachdem der Generalanwalt im Februar dem EuGH empfohlen hat, die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze für EU-rechtswidrig zu erklären, muss allerdings auch damit gerechnet werden, dass sich das Gericht diesem Votum anschließt.

Sollte es dazu kommen, wäre dies ohne Zweifel in Bezug auf die Abgabe von Angeboten, auf Vertragsverhandlungen und Auftragsvergaben ein bedeutsamer Einschnitt in die Berufstätigkeit von freiberuflichen Architektinnen und Architekten. Auf die Architektenkammern als Berufsstandvertretung käme dann umso mehr die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass sich so wenig wie möglich am bewährten System unserer Honorarordnung ändert. Gleichzeitig besteht aber dann auch die Chance einer von vielen als notwendig betrachteten Anpassung und Modernisierung.

Die Berufsordnungen der Kammer gelten unabhängig davon und verpflichten ihre Mitglieder zu fairen Bedingungen anzubieten und keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben. Leistungswettbewerb anstatt Preiswettbewerb war und ist die oberste Maxime eines freiberuflichen Berufsstandes, auch im Interesse des Gemeinwohles.

Die "Task-Force HOAI" der Bundesarchitektenkammer bereitet sich mit verschiedenen Maßnahmen auf die Urteilsverkündung vor.

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesarchitektenkammer.