24. Juni 2022

Hinweis zum Entlastungspaket II: Energiepreispauschale

Wegen gestiegener Energiepreise erhalten Bürgerinnen und Bürger seit dem 1. Juni 2022 weitere Unterstützung durch Maßnahmen des sog. „Entlastungspakets II“, das die Bundesregierung erlassen hat. Vor allem bei der Abwicklung der darin enthaltenen Energiepreispauschale scheinen Fragen aus der Praxis nicht ausgeschlossen. Fundstellen für Antworten finden Sie hier.

Nachdem die Bundesregierung zur Abfederung der steigenden Energiepreise bereits mit dem ersten Entlastungspaket steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht hatte, erhalten die Bürgerinnen und Bürger seit dem 1. Juni 2022 weitere Unterstützung durch Maßnahmen des sog. „Entlastungspakets II“.

Das „Entlastungspaket II“ sieht einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind, das 9-Euro-Ticket, eine Reduzierung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, eine Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen sowie eine einmalige Energiepreispauschale (=EPP) in Höhe von 300 Euro für alle einkommenssteuerpflichten Erwerbstätigen vor.

Vor allem im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale treten viele Fragen zur Abwicklung auf:
Wer genau ist anspruchsberechtigt? Wann wird die EPP ausbezahlt? Wie erhalten Beschäftigte die Pauschale? Wie erfolgt die Rückerstattung des an die Beschäftigten ausgezahlten Betrages an die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber? Wie funktioniert das mit dem Einkommenssteuervorauszahlungsverfahren bei Selbständigen? usw.

Antworten auf diese Fragen liefern die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten FAQs des Bundesfinanzministeriums

„Tipps für Chefs und Mitarbeiter“ zum Umgang mit der Energiepreispauschale gibt auch ein Beitrag in der Deutschen Handwerks Zeitung


Der Beitrag wurde freundlicherweise von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.