06. Februar 2020

Beschwerde gegen „Innovationspartnerschaft“ bei der EU läuft

Die Architektenkammer Berlin hatte bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen die Nutzung der Verfahrensart „Innovationspartnerschaft“ mit Gesamtvergabe bei Wohnungsbauvorhaben durch Berliner Wohnungsbaugesellschaften eingelegt. In dem grundsätzlich langwierigen Beschwerdeverfahren befindet sich die Kammer aktuell im Austausch mit der EU.

Die Architektenkammer Berlin hatte bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen die Nutzung der Verfahrensart „Innovationspartnerschaft“ mit Gesamtvergabe bei Wohnungsbauvorhaben durch Berliner Wohnungsbaugesellschaften eingelegt. In dem grundsätzlich langwierigen Beschwerdeverfahren befindet sich die Kammer aktuell im Austausch mit der EU.

Durch die Wahl von Innovationspartnerschaften in Form einer Gesamtvergabe von Bau und Planung haben kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Architektinnen und Architekten, keine Chance auf eine Beteiligung an diesen gesamtstädtisch wichtigen Bauprojekten. Stattdessen wurden in den aufgeworfenen Verfahren multinationale Bauunternehmen beauftragt.

Die Innovationspartnerschaft ist Teil der Strategie 2020 der EU, deren Ziel eine Innovationsunion ist, um die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation zu verbessern. Bei der Innovationspartnerschaft geht es um die Förderung von Innovationen, deren Umrisse einschließlich des Gegenstandes anfänglich noch kaum bestimmbar sind, sondern bei denen sich zunächst nur eine grobe Zielrichtung für die weitere Forschung und Entwicklung angeben lässt. Das ist eine sehr komplexe Zielrichtung, weshalb in der einschlägigen juristischen Kommentarliteratur mangels Anwendungsbereichs teilweise ausdrücklich auf eine Kommentierung der Verfahrensart Innovationspartnerschaft für Architektenleistungen verzichtet wird.

Umso erstaunlicher wäre es, wenn öffentliche Auftraggeber aufgrund von Innovationspartnerschaften klassische Planungsaufträge nicht mehr an kleine und mittlere Architekturbüros vergeben könnten, da diese den komplexeren Eignungsanforderungen für Innovationspartnerschaften laut § 19 Abs. 1 VgV („Fähigkeit der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung) nicht entsprechen.

Es darf somit keine geduldete Praxis der Durchführung von Innovationspartnerschaften für Planungsleistungen geben. Es bleibt offen, wie sich das Beschwerdeverfahren weiterentwickelt. In jedem Fall tritt die Architektenkammer Berlin mit dieser Beschwerde für die Interessen ihrer Mitglieder und – darüber hinaus – für eine sachgerechte Gestaltung von Vergabeverfahren im Land Berlin ein. Unabhängig vom Ausgang der Beschwerde werden darüber weitere Gespräche mit den öffentlichen Auftraggebern in Berlin zu führen sein.

Text: Dr. Klaus Greb, Der Autor ist Rechtsanwalt und Justitiar der Architektenkammer Berlin