16. März 2017

Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen (AV SiTrR Bln) neu vom 19. Dezember 2016

Am 2. Januar 2017 sind die neuen Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen (AV SiTrR Bln) in Kraft getreten. Diese ermöglichen für Wohngebäude bis zu 25 Meter Höhe die Umrüstung eines vorhandenen Treppenraumes zu einem Sicherheitstreppenraum, wenn...

Am 2. Januar 2017 sind die neuen Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen (AV SiTrR Bln) in Kraft getreten. Diese ermöglichen für Wohngebäude bis zu 25 Meter Höhe die Umrüstung eines vorhandenen Treppenraumes zu einem Sicherheitstreppenraum, wenn ein zweites Treppenhaus nicht errichtet werden kann und die Rettung über den Straßenraum über Geräte der Feuerwehr nicht möglich ist.

Ebenfalls neu und in diesem Zusammenhang wichtig sind die Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen (AV Sonderbauten – Garagen). Hier wird in dem Abschnitt ‚1. Sonderbauten‘ folgendes bestimmt: Bei der Anwendung der Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR ist zu beachten, dass für Hochhäuser mit einer Höhe bis zu 25 Meter besondere Anforderungen gemäß §51 BauO Bln nicht angemessen sind; die Anforderungen der BauO Bln an ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 sind ausreichend, sofern die Oberflächen ihrer Außenwände sowie ihrer Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nicht brennbar sind.

Die Architektenkammer Berlin begrüßt die neuen Regelungen für den Wohnungsneubau, fragt sich jedoch, ob diese Lösung auch für den Bestand tragfähig ist. Sie setzt sich außerdem ausdrücklich dafür ein, dass die nach allgemeinem Bauordnungsrecht mögliche Rettung über Geräte der Feuerwehr gewährleistet bleibt. Die Erreichbarkeit der Gebäude über öffentliches Straßenland ist eine Pflichtaufgabe der öffentlichen Verwaltung, die zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes erfüllt werden muss.