Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen aus der Beratung.
§ 39 Absatz 4 Satz 4 BauO Bln gibt vor, dass mindestens ein Aufzug Rollstühle aufnehmen können muss. Die Aufnahme eines Rollstuhls kann nur erfolgen, wenn der Rollstuhlnutzende mit dem Rollstuhl sich auch selbständig in den Aufzug und auch wieder hinausbegeben kann. Hier kann auf die allgemein gültigen Regeln der Technik zurückgegriffen werden: Die DIN EN 81-70 bspw. benennt eindeutig Breite und Tiefe eines barrierefreien Aufzugs.
Die Anforderung aus § 39 Absatz 4 Satz 4 BauO Bln wird in § 39 Absatz 5 Satz 2 BauO Bln mit den Maßen 1,10 m x 1,40 m präzisiert und in der allgemein gültigen Schreibweise Breite x Tiefe angegeben. Besteht die Pflicht zur Herstellung eines Aufzugs gemäß § 39 BauO Bln, ist nicht relevant, ob sich rollstuhlgerechte Wohnungen im Gebäude befinden oder nicht.
Ja. Das ist oftmals sogar sehr sinnvoll, da so zum Beispiel im Badezimmer Flächen optimiert werden können. Das bringt Vorteile für Nutzerinnen und Nutzer und ist ressourcenschonend, da Wege verkürzt und Flächen eingespart werden.
Seit 30. Dezember 2023 ist das 6. Änderungsgesetz der Bauordnung für Berlin in Kraft. Laut des geänderten § 50 müssen zusätzlich zu den bisher geforderten 50 Prozent barrierefrei nutzbarer Wohnungen, insgesamt drei Viertel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein, sofern eine Aufzugspflicht besteht. Dies betrifft Wohnungsbauvorhaben, die ab 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 BauO Bln angezeigt oder gemäß §§ 63 oder 64 BauO Bln beantragt werden.
Die barrierefreie Erreichbarkeit ist nach der Bauordnung für Berlin sowie der weiterhin gültigen Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin umzusetzen. Sie bezieht sich auf das Erreichen der Wohnungseingangstüren der betreffenden Wohnungen (bis einschließlich Außenseite Wohnungseingangstür). Diese Maßnahme soll die Möglichkeit eröffnen, auch nicht barrierefreie Wohnungen grundsätzlich nachträglich barrierefrei ertüchtigen zu können.
Nein. Die Verpflichtung nach § 50 BauO Bln entsteht nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
Entfällt eine der beiden Voraussetzungen, besteht keine Verpflichtung zur Herstellung von 75 Prozent barrierefrei erreichbaren Wohnungen.
Ja. Abweichungen regeln die §§ 50 Abs. 5 BauO Bln und 67 BauO Bln. Diese gelten auch für die barrierefreien Wohnungen, die in der Bauordnung für Berlin gefordert werden und gemäß der Barrierefreies Wohnen Verordnung hergestellt werden müssen.
In der Verordnung werden sowohl „Muss“- als auch „Soll-Vorschriften“ genutzt, um Anforderungen zu beschreiben. Die „Soll-Vorschriften“ öffnen dort die „Muss-Vorschriften“, wo Flexibilität im Wohnungsbau benötigt wird und Situationen vorhanden sind, die gesondert betrachtet werden müssen.
Im Regelfall ist die Verordnung jedoch bindend: Nur aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Umsetzung der Anforderung(en) nicht zielführend sein. Insofern ist eine Abweichung von „Soll“-Vorschriften nicht zwingend zu erteilen. Diese Entscheidung muss allerdings plausibel begründet werden, das Ermessen übt die genehmigende Behörde aus.
Zu beachten ist, dass die BWoV andere Anforderungen an Türen stellt als die DIN 18040-2.
Gemäß der BWoV sind Bewegungsflächen von 1,50 Meter × 1,50 Meter sowie ein Abstand von 0,5 Meter von der Mittelachse des Türdrückers zum nächsten Bauteil, das die Bewegung einschränkt, lediglich bei folgenden Türen einzuhalten:
Für alle weiteren Türen innerhalb der Erschließung von Wohngebäuden besteht bauordnungsrechtlich keine Verpflichtung zur Einhaltung der oben genannten Bewegungsflächen und Abstände.
Ja, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 der Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin darf ein Handlauf 0,10 Meter in die Mindestlaufbreite der Treppe von 1 Meter hineinragen.
Die Regelung basiert auf Punkt 3 der Anlage 4.2/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln), die besagt: „Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.“
Die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin erweitert unter § 4 Absatz 2 Satz 5 diese Regelung auch auf den Neubau. Hierzu § 4 Absatz 2 Satz 5 Begründung zur Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin: „Die Regelung in Satz 5 knüpft an Punkt 3 der Anlage 4.2/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) an und erweitert die Regel auf den Neubau. Die eingeschränkte Rettungswegbreite in Höhe der Handläufe ermöglicht weiterhin die Personenrettung auch mit Krankentragen.
In der Barrierefreies Wohnen Verordnung findet man keine Angaben zu Handläufen. Bauordnungsrechtlich ist die DIN 18065 über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt und damit umzusetzen. Darin sind Handlaufhöhen von 80–115 cm beschrieben. Handläufe sollten außerdem durchgehend ausgeführt werden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Begründung zur Barrierefreies Wohnen Verordnung zum Download auf ihre Webseite gestellt. Mit Grafiken werden dort einige Themen vertieft dargestellt. Abbildung 9 zeigt Handläufe auf einer Höhe von 90 cm (OKFF).
1. Höhe des Anforderungstasters
§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin: „Der Anforderungstaster muss auf einer Höhe von 0,85 bis 1,05 Meter angebracht sein. Er soll vorzugsweise rechts neben der Aufzugstür angeordnet sein“. Ausschlaggebend ist hier das Wort „soll“. Eine Soll-Vorschrift ist verbindlich umzusetzen, außer es stehen dem begründbare und nachvollziehbare Belange entgegen. Wenn z.B. die Umsetzung der Anforderung(en) an die Barrierefreiheit nicht zielführend ist, dürfen die Anforderungen anderweitig umgesetzt werden. Das Ermessen, ob dieser Fall vorliegt, übt die zuständige bezirkliche Bauaufsicht im Einzelfall aus. Es ist keine Abweichung gemäß § 67 BauO Bln nötig.
2. Abstand zum nächsten Bauteil
Laut Barrierefreies Wohnen Verordnung § 4 Abs. 3 Satz 9 müssen Taster zu Wandecken und Aufzugstüren einen Abstand von mindestens 0,50 Meter haben. Das gilt auch für Anforderungstaster auf den Geschossebenen. Hier ist der Mindestabstand zu dem nächsten begrenzenden Bauteil 0,50 Meter, der Abstand zur Aufzugstür kann entfallen. Schutzziel ist es, eine problemlose Betätigung des Tasters aus dem Rollstuhl zu ermöglichen.
Die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin fordert für Wohnungsinnentüren unter § 5 Abs. 3 eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 Meter. Dies gilt auch für die Tür zum Freisitz. Diese Forderung kann auch durch ein zweiflügeliges Türelement erfüllt sein, wenn beide Türelemente zusammen geöffnet eine Mindestdurchgangsbreite von 0,80 Meter geben. Dabei ist zu beachten, dass der Stehflügel analog zum Öffnungsflügel barrierefrei geöffnet werden können muss, entweder durch technische Unterstützung (Türtaster) oder einen zweiten barrierefreien Türdrücker.
Ja. Die Bauvorlagen müssen jedoch eine dem aktuellen materiellen Recht entsprechende Planung beinhalten und die barrierefreie Nutzbarkeit muss planerisch umgesetzt sein. Wünschen die Käufer der Eigentumswohnung Änderungen, die die barrierefreie Nutzbarkeit einschränken (z.B. Badewanne), sind diese nur in ruckbaubarem Umfang im selbstgenutzten Eigentum zulässig. Die Verpflichtung des Eigentümers zur Herstellung der gesetzlich geforderten barrierefreien Nutzbarkeit wird dadurch nur aufgeschoben. Es ist kein Nachtrag und keine Abweichung gemäß § 67 BauO Bln erforderlich.
(Vgl. dazu auch Entscheidungshilfen der Obersten Bauaufsicht ab 2017 zu § 50 BauO Bln – Barrierefreiheit im Wohnungseigentum)
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Begründung zur Barrierefreies-Wohnen-Verordnung zum Download auf ihre Webseite gestellt. Mittels Grafiken werden dort verschiedene Themen vertieft dargestellt. Abbildung 17 zeigt die erforderliche Bewegungsfläche von 1,20 Meter x 1,20 Meter als geneigte Fläche - und somit als Duschfläche. Zur Größe der Duschfläche ist jedoch in der Verordnung keine Angabe vorhanden.
In den Planungshilfen zum Barrierefreien Bauen – Bäder|Sanitärräume – der Architektenkammer Berlin sind Bädervarianten mit Bewegungsflächen von 1,20 Meter x 1,20 Meter und kleineren Duschflächen von 0,90 Meter x 1,20 Meter vorgesehen. Eine kleinere Duschfläche ist zulässig, sofern innerhalb der Bewegungsfläche keine Kanten die Bewegung mit Gehhilfen beeinträchtigen und auch feststehende oder bewegliche Duschabtrennungen die erforderliche Bewegungsfläche von 1,20 Meter x 1,20 Meter nicht einschränken.
Die geforderten seitlichen Abstände eines barrierefreien WCs zu Wänden oder anderen Einbauten (0,20 Meter bzw. 0,75 Meter) sind über die gesamte Tiefe des WCs einzuhalten. In diesem Bereich sind jegliche Einschränkungen, zum Beispiel durch Wandvorsprünge, unzulässig.
Nach § 16 Betriebs-Verordnung (BetrVO) müssen mindestens 7 Prozent der Gastbetten barrierefrei und 3 Prozent rollstuhlgerecht sein, jeweils mindestens ein Bett und stets aufgerundet. Bei bspw. 30 Gastbetten ergibt das insgesamt drei. barrierefreie Betten, davon eines rollstuhlgerecht. Rollstuhlgerechte Betten können in die Gesamtzahl barrierefreier Betten eingerechnet werden, da sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Der Begriff „Verwaltung“ bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbare Bundes- und Landesverwaltung, demnach auf alle Ministerien, Senats und Bezirksverwaltungen im Land Berlin.