Erste Hilfe für barrierefreies Planen und Bauen

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen aus der Beratung.

Alle Gebäude

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Was sind die Mindestmaße für einen Aufzug und welches ist die Zugangsseite zur Aufnahme eines Rollstuhls? (Stand: Februar 2026)

§ 39 Absatz 4 Satz 4 BauO Bln gibt vor, dass mindestens ein Aufzug Rollstühle aufnehmen können muss. Die Aufnahme eines Rollstuhls kann nur erfolgen, wenn der Rollstuhlnutzende mit dem Rollstuhl sich auch selbständig in den Aufzug und auch wieder hinausbegeben kann. Hier kann auf die allgemein gültigen Regeln der Technik zurückgegriffen werden: Die DIN EN 81-70 bspw. benennt eindeutig Breite und Tiefe eines barrierefreien Aufzugs.

Die Anforderung aus § 39 Absatz 4 Satz 4 BauO Bln wird in § 39 Absatz 5 Satz 2 BauO Bln mit den Maßen 1,10 m x 1,40 m präzisiert und in der allgemein gültigen Schreibweise Breite x Tiefe angegeben. Besteht die Pflicht zur Herstellung eines Aufzugs gemäß § 39 BauO Bln, ist nicht relevant, ob sich rollstuhlgerechte Wohnungen im Gebäude befinden oder nicht.

Weitere Regelwerke

Dürfen sich Bewegungsflächen gemäß DIN 18040 überschneiden? (Stand: Februar 2026)

Ja. Das ist oftmals sogar sehr sinnvoll, da so zum Beispiel im Badezimmer Flächen optimiert werden können. Das bringt Vorteile für Nutzerinnen und Nutzer und ist ressourcenschonend, da Wege verkürzt und Flächen eingespart werden.

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Wohnen

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Barrierefrei erreichbare Wohnungen ab dem 1. Januar 2025 (Stand: Februar 2026)

Seit 30. Dezember 2023 ist das 6. Änderungsgesetz der Bauordnung für Berlin in Kraft. Laut des geänderten § 50 müssen zusätzlich zu den bisher geforderten 50 Prozent barrierefrei nutzbarer Wohnungen, insgesamt drei Viertel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein, sofern eine Aufzugspflicht besteht. Dies betrifft Wohnungsbauvorhaben, die ab 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 BauO Bln angezeigt oder gemäß §§ 63 oder 64 BauO Bln beantragt werden.

Die barrierefreie Erreichbarkeit ist nach der Bauordnung für Berlin sowie der weiterhin gültigen Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin umzusetzen. Sie bezieht sich auf das Erreichen der Wohnungseingangstüren der betreffenden Wohnungen (bis einschließlich Außenseite Wohnungseingangstür). Diese Maßnahme soll die Möglichkeit eröffnen, auch nicht barrierefreie Wohnungen grundsätzlich nachträglich barrierefrei ertüchtigen zu können.

Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) unterscheidet zwischen barrierefreien Wohnungen, barrierefrei erreichbaren Wohnungen und rollstuhlgerechten Wohnungen. Doch worin liegen die Unterschiede? (Stand: Februar 2026)

  • Barrierefreie Wohnungen müssen barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die Vorgaben hierzu werden in der BauO BLn bzw. in der Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen (Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin) konkretisiert.
  • Barrierefrei erreichbare Wohnungen müssen bis zur Wohnungseingangstür (hausflurseitig) barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein; auch hier ist die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin einzuhalten. Innerhalb der Wohnung selbst bestehen jedoch keine Anforderungen an die Barrierefreiheit.
  • Rollstuhlgerechte Wohnungen müssen den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Berlin (VV TB Bln) sowie der darin eingeführten Teile der DIN 18040-2 entsprechen. Sie werden auf die entsprechende Quote von barrierefreien Wohnungen angerechnet. In den Bauvorlagen sind barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen im Grundriss zu kennzeichnen. Barrierefrei erreichbare Wohnungen sind hingegen nicht darstellungspflichtig.

Ist die in § 50 BauO Bln geforderte Herstellung von 75% barrierefrei erreichbaren Wohnungen auch dann verpflichtend, wenn nach § 39 Abs. 4 BauO Bln kein Aufzug erforderlich ist? (Stand: Februar 2026)

Nein. Die Verpflichtung nach § 50 BauO Bln entsteht nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es werden mehr als zwei Wohnungen in einem Gebäude errichtet, und
  • die Pflicht zur Herstellung einer Aufzugsanlage nach § 39 Abs. 4 BauO Bln wird ausgelöst.

Entfällt eine der beiden Voraussetzungen, besteht keine Verpflichtung zur Herstellung von 75 Prozent barrierefrei erreichbaren Wohnungen.

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWoV BE)

Sind Abweichungen von der Barrierefreies Wohnen Verordnung möglich? Wie geht man mit den „Soll“-Vorschriften um? (Stand: Februar 2026)

Ja. Abweichungen regeln die §§ 50 Abs. 5 BauO Bln und 67 BauO Bln. Diese gelten auch für die barrierefreien Wohnungen, die in der Bauordnung für Berlin gefordert werden und gemäß der Barrierefreies Wohnen Verordnung hergestellt werden müssen.

In der Verordnung werden sowohl „Muss“- als auch „Soll-Vorschriften“ genutzt, um Anforderungen zu beschreiben. Die „Soll-Vorschriften“ öffnen dort die „Muss-Vorschriften“, wo Flexibilität im Wohnungsbau benötigt wird und Situationen vorhanden sind, die gesondert betrachtet werden müssen.

Im Regelfall ist die Verordnung jedoch bindend: Nur aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Umsetzung der Anforderung(en) nicht zielführend sein. Insofern ist eine Abweichung von „Soll“-Vorschriften nicht zwingend zu erteilen. Diese Entscheidung muss allerdings plausibel begründet werden, das Ermessen übt die genehmigende Behörde aus.

Türen

Bei welchen Türen der Erschließung von Wohngebäuden müssen gemäß BWoV Bewegungsflächen von 1,50 Meter ×1,50 Meter sowie ein seitlicher Abstand von 0,5m von der Mittelachse des Türdrückers zu angrenzenden Bauteilen eingehalten werden? (Stand: Februar 2026)

Zu beachten ist, dass die BWoV andere Anforderungen an Türen stellt als die DIN 18040-2. 

Gemäß der BWoV sind Bewegungsflächen von 1,50 Meter × 1,50 Meter sowie ein Abstand von 0,5 Meter von der Mittelachse des Türdrückers zum nächsten Bauteil, das die Bewegung einschränkt, lediglich bei folgenden Türen einzuhalten:

  • Vor und hinter der üblichen Hauseingangstür sowie den Wohnungseingangstüren rollstuhlgerechter Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln); die Anforderung hinter der Wohnungseingangstür rollstuhlgerechter Wohnungen ergibt sich dabei nicht aus der Verordnung selbst, sondern aus der aktuellen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (s. VV TB Bln vom 9. April 2025, Anlage A 4.2/3).
  • An der Außenseite von Wohnungseingangstüren barrierefrei nutzbarer und erreichbarer Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 BauO Bln. 

Für alle weiteren Türen innerhalb der Erschließung von Wohngebäuden besteht bauordnungsrechtlich keine Verpflichtung zur Einhaltung der oben genannten Bewegungsflächen und Abstände.

Treppen

Barrierefreies Wohnen: Darf ein Handlauf in die Mindestlaufbreite einer notwendigen Treppe von 1 Meter hineinragen? (Stand: Februar 2026)

Ja, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 der Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin darf ein Handlauf 0,10 Meter in die Mindestlaufbreite der Treppe von 1 Meter hineinragen.

Die Regelung basiert auf Punkt 3 der Anlage 4.2/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln), die besagt: „Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.“

Die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin erweitert unter § 4 Absatz 2 Satz 5 diese Regelung auch auf den Neubau. Hierzu § 4 Absatz 2 Satz 5 Begründung zur Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin: „Die Regelung in Satz 5 knüpft an Punkt 3 der Anlage 4.2/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) an und erweitert die Regel auf den Neubau. Die eingeschränkte Rettungswegbreite in Höhe der Handläufe ermöglicht weiterhin die Personenrettung auch mit Krankentragen.

Welche Höhe müssen Handläufe an Treppen gemäß Barrierefreies Wohnen Verordnung aufweisen? (Stand: Februar 2026)

In der Barrierefreies Wohnen Verordnung findet man keine Angaben zu Handläufen. Bauordnungsrechtlich ist die DIN 18065 über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt und damit umzusetzen. Darin sind Handlaufhöhen von 80–115 cm beschrieben. Handläufe sollten außerdem durchgehend ausgeführt werden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Begründung zur Barrierefreies Wohnen Verordnung zum Download auf ihre Webseite gestellt. Mit Grafiken werden dort einige Themen vertieft dargestellt. Abbildung 9 zeigt Handläufe auf einer Höhe von 90 cm (OKFF).

Aufzüge

Was sind die Mindestmaße für einen Aufzug und welches ist die Zugangsseite zur Aufnahme eines Rollstuhls?

Wie positioniert man Aufzugstaster an Aufzügen zu barrierefreien Wohnungen? (Stand: Februar 2026)

1. Höhe des Anforderungstasters
§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin: „Der Anforderungstaster muss auf einer Höhe von 0,85 bis 1,05 Meter angebracht sein. Er soll vorzugsweise rechts neben der Aufzugstür angeordnet sein“. Ausschlaggebend ist hier das Wort „soll“. Eine Soll-Vorschrift ist verbindlich umzusetzen, außer es stehen dem begründbare und nachvollziehbare Belange entgegen. Wenn z.B. die Umsetzung der Anforderung(en) an die Barrierefreiheit nicht zielführend ist, dürfen die Anforderungen anderweitig umgesetzt werden. Das Ermessen, ob dieser Fall vorliegt, übt die zuständige bezirkliche Bauaufsicht im Einzelfall aus. Es ist keine Abweichung gemäß § 67 BauO Bln nötig.

2. Abstand zum nächsten Bauteil
Laut Barrierefreies Wohnen Verordnung § 4 Abs. 3 Satz 9 müssen Taster zu Wandecken und Aufzugstüren einen Abstand von mindestens 0,50 Meter haben. Das gilt auch für Anforderungstaster auf den Geschossebenen. Hier ist der Mindestabstand zu dem nächsten begrenzenden Bauteil 0,50 Meter, der Abstand zur Aufzugstür kann entfallen. Schutzziel ist es, eine problemlose Betätigung des Tasters aus dem Rollstuhl zu ermöglichen.

Innentüren

Welche Durchgangsbreiten von Wohnungsinnentüren und zweiflügeligen Türelementen sind gefordert? (Stand: Februar 2026)

Die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin fordert für Wohnungsinnentüren unter § 5 Abs. 3 eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 Meter. Dies gilt auch für die Tür zum Freisitz. Diese Forderung kann auch durch ein zweiflügeliges Türelement erfüllt sein, wenn beide Türelemente zusammen geöffnet eine Mindestdurchgangsbreite von 0,80 Meter geben. Dabei ist zu beachten, dass der Stehflügel analog zum Öffnungsflügel barrierefrei geöffnet werden können muss, entweder durch technische Unterstützung (Türtaster) oder einen zweiten barrierefreien Türdrücker.

Sanitärräume

Ist ein Bad mit Badewanne und vorbereitetem/nachträglich nachrüstbarem Duschplatz gemäß der Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin barrierefrei? (Stand: Februar 2026)

Ja. Die Bauvorlagen müssen jedoch eine dem aktuellen materiellen Recht entsprechende Planung beinhalten und die barrierefreie Nutzbarkeit muss planerisch umgesetzt sein. Wünschen die Käufer der Eigentumswohnung Änderungen, die die barrierefreie Nutzbarkeit einschränken (z.B. Badewanne), sind diese nur in ruckbaubarem Umfang im selbstgenutzten Eigentum zulässig. Die Verpflichtung des Eigentümers zur Herstellung der gesetzlich geforderten barrierefreien Nutzbarkeit wird dadurch nur aufgeschoben. Es ist kein Nachtrag und keine Abweichung gemäß § 67 BauO Bln erforderlich.
(Vgl. dazu auch Entscheidungshilfen der Obersten Bauaufsicht ab 2017 zu § 50 BauO Bln – Barrierefreiheit im Wohnungseigentum)

Wie groß muss nach der Barrierefreies-Wohnen-Verordnung die Bewegungsfläche in der Dusche in Wohnungen sein? Und welche Größe ist für die Duschfläche erforderlich? (Stand: Februar 2026)

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Begründung zur Barrierefreies-Wohnen-Verordnung zum Download auf ihre Webseite gestellt. Mittels Grafiken werden dort verschiedene Themen vertieft dargestellt. Abbildung 17 zeigt die erforderliche Bewegungsfläche von 1,20 Meter x 1,20 Meter als geneigte Fläche - und somit als Duschfläche. Zur Größe der Duschfläche ist jedoch in der Verordnung keine Angabe vorhanden.

In den Planungshilfen zum Barrierefreien Bauen – Bäder|Sanitärräume – der Architektenkammer Berlin sind Bädervarianten mit Bewegungsflächen von 1,20 Meter x 1,20 Meter und kleineren Duschflächen von 0,90 Meter x 1,20 Meter vorgesehen. Eine kleinere Duschfläche ist zulässig, sofern innerhalb der Bewegungsfläche keine Kanten die Bewegung mit Gehhilfen beeinträchtigen und auch feststehende oder bewegliche Duschabtrennungen die erforderliche Bewegungsfläche von 1,20 Meter x 1,20 Meter nicht einschränken.

Wie bemessen sich die geforderten Abstände eines barrierefreien WC zu Wänden bzw. anderen Einbauten, gemäß BWoV und sind Einschränkungen durch hervortretende Bauteile/Einbauten zulässig? (Stand: Februar 2026)

Die geforderten seitlichen Abstände eines barrierefreien WCs zu Wänden oder anderen Einbauten (0,20 Meter bzw. 0,75 Meter) sind über die gesamte Tiefe des WCs einzuhalten. In diesem Bereich sind jegliche Einschränkungen, zum Beispiel durch Wandvorsprünge, unzulässig. 

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Beherbergungsstätten

Wie errechnet sich die Anzahl barrierefreier bzw. rollstuhlgerechter Gastbetten in einer Beherbergungsstätte? (Stand: Februar 2026)

Nach § 16 Betriebs-Verordnung (BetrVO) müssen mindestens 7 Prozent der Gastbetten barrierefrei und 3 Prozent rollstuhlgerecht sein, jeweils mindestens ein Bett und stets aufgerundet. Bei bspw. 30 Gastbetten ergibt das insgesamt drei. barrierefreie Betten, davon eines rollstuhlgerecht. Rollstuhlgerechte Betten können in die Gesamtzahl barrierefreier Betten eingerechnet werden, da sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

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Bürogebäude (öffentlich und nicht-öffentlich zugänglich)

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Die am 22. Dezember 2024 in Kraft getretene Bauordnung für Berlin fordert unter § 50 Abs. 2 S. 3 Barrierefreiheit in Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden. Welche Form von Verwaltungen sind hiermit gemeint? (Stand: Februar 2026)

Der Begriff „Verwaltung“ bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbare Bundes- und Landesverwaltung, demnach auf alle Ministerien, Senats und Bezirksverwaltungen im Land Berlin.