Termin
Dienstag, 3. September 2019, 9.00 bis 16.30 Uhr
Unterrichtseinheiten: 8
Ort
Architektenkammer Berlin, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin
Zielgruppe
Das Seminar richtet sich vor allem an Planerinnen und Planer, die sich einen Überblick über die Änderungen der neuen EnEV verschaffen wollen. Gleichwohl ist der Seminarinhalt auch für Energieberaterinnen und Energieberater interessant, die sich auf den aktuellen Stand bringen lassen wollen.
Lernziel
Am Ende des Seminars kennen die Teilnehmenden die wesentlichen Neuerungen der neuen Energieeinsparverordnung. Sie wissen, welche Leistungen koordiniert werden müssen und in Planung und Ausführung beachtet werden sollten.
Inhalt
Die Bunderegierung hat sich entschieden, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu einem modernen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammenzuführen. Ferner ist beabsichtigt mit dem GEG das Ordnungsrecht zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Die Anforderungen des EU-Rechts sollen zum 1. Januar 2019 für öffentliche Gebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude umgesetzt werden.
Im Januar 2017 und November 2018 waren bereits erste Entwürfe vorgestellt worden. Im Gegensatz zum ersten Entwurf waren in der Ausgabe 2018 keine Verschärfungen der Anforderungen enthalten. Bei genauem Hinsehen ergeben sich sogar Entschärfungen.
Für den Wohnungsbau gibt es künftig nach wie vor drei alternative Nachweisverfahren und auch für den Nichtwohnungsbau wie bisher zwei Verfahren. Das Seminar bezieht sich auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung und behandelt wesentliche Neuerungen.
Folgende Aspekte werden im Einzelnen behandelt:
- Anforderungen für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude
- Anforderungsgrößen und Nachweismöglichkeiten Grundzüge der neuen DIN V 18599
- Aufnahme von CO2-Emissionskennwerten
- Wärmedämm-, Wärmebrücken-, Dichtheits- und Lüftungskonzepte
welche Konsequenzen ergeben sich für die Architektur?
- Änderung bestehender Gebäude als Anlass für energetische Nachweise?
- Gebäudeerweiterungen und Nutzungsänderungen
- Befreiungen und Ausnahmen
- „Quartierlösungen“ und Innovationsklausel