Die Juniormitgliedschaft richtet sich an alle Absolventinnen und Absolventen der Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Berlin haben oder den Beruf hier ausüben.
Als Absolventin oder Absolvent können Sie sich nach erfolgreicher Beendigung Ihres vierjährigen Hochschulstudiums und dem Beginn Ihrer ersten berufspraktischen Tätigkeit als Juniormitglied in die Architektenkammer Berlin eintragen. Damit werden Sie zugleich Mitglied des Versorgungswerkes der Architektenkammer Berlin – der „Rentenversicherung“ der Berliner Architektinnen und Architekten.
Mit dieser Eintragung beginnt eine zeitlich befristete Mitgliedschaft, die mit der Eintragung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste endet. Sollten Sie nicht in die Architektenliste wechseln, endet die Juniormitgliedschaft in der Regel nach 5 Jahren ab Beginn der berufspraktischen Tätigkeit. Die Juniormitgliedschaft kann auf Antrag um weitere 3 Jahre verlängert werden.
Als Juniormitglied können Sie sämtliche Serviceleistungen der Kammer nutzen. Hierzu gehören z.B. Informationen und fachliche Erstberatung zu technischen und juristischen Fragen des Planens und Bauens. Des Weiteren erhalten die Juniormitglieder das Deutsche Architektenblatt und können sich so stets über aktuelle Belange und Entwicklungen im Berufsstand informieren. Das Fortbildungsangebot der Kammer können Sie zum Mitgliedertarif nutzen oder beispielsweise bei Streitigkeiten den Schlichtungsausschuss in Anspruch nehmen. Für Juniormitglieder ist es möglich, bereits vor der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste in die Rentenversicherung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Berlin aufgenommen zu werden.
Die Berliner Architektenkammer vertritt ihre Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Als Juniormitglied können Sie sich ehrenamtlich einbringen, um gemeinsam den beruflichen Alltag und das baukulturelle Umfeld mitzugestalten. Jedes Juniormitglied erhält das aktive und das passive Wahlrecht. Über eine Mitwirkung in der Vertreterversammlung ist der Weg bis in den Vorstand der Architektenkammer möglich oder in einen der Ausschüsse, in denen aktiv für die Belange des Berufsstandes gearbeitet wird. Auch die Beteiligung am Tag der Architektur und anderen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer stehen Ihnen als Juniormitglieder offen.
Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt/in, Landschaftsarchitekt/in, Innenarchitekt/in, Stadtplaner/in oder einer ähnlichen Bezeichnung (z.B. Architekturbüro) ist im Rahmen der Juniormitgliedschaft noch nicht möglich. Auch eine Bauvorlageberechtigung ist noch nicht mit der Juniormitgliedschaft verbunden.
Für die Juniormitgliedschaft fällt neben der Eintragungsgebühr in Höhe von 80,00 € lediglich der Mindestbeitrag der Kammer von aktuell 72,00 EUR pro Jahr an.
Haben Sie die berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und die erforderlichen Fortbildungen absolviert, kann die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste beantragt werden. Mit dem Wechsel in die entsprechende Liste erhalten alle Juniormitglieder die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung sowie – in Abhängigkeit von der Fachrichtung – auch eine Bauvorlageberechtigung.
Der Listenwechsel sollte in der Regel spätestens nach 5 Jahren erfolgen. Der Zeitraum kann jedoch unter Umständen verlängert werden. Nach 8 Jahren muss aber spätestens der Wechsel erfolgen.
Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
es besteht ein Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Berlin oder der Beruf wird hier ganz oder teilweise ausgeübt,
es wurde ein mindestens vierjähriges Studium in der betreffenden Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung) erfolgreich abgeschlossen und
die zweijährige berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung wurde begonnen
Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:
Wohnsitz / Beschäftigungsort
- Kopie des Personalausweises (Vorder- & Rückseite) oder Reisepass. Sofern die aktuelle Berliner Anschrift nicht im Ausweis enthalten ist, ist zusätzlich eine Kopie des Einwohnermeldeamtsnachweises einzureichen.
- Sofern kein Wohnsitz in Berlin besteht, muss der Beschäftigungsort in Berlin durch Vorlage des Anstellungsvertrages oder einer Bestätigung Ihres Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Ausbildungsnachweise:
- Kopie(n) der Diplom-, Bachelor- und Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses
Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat:
- Kopie(n) der Diplom-, Bachelor- und Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses, mit Übersetzung in die deutsche Sprache
- Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, zum Nachweis, dass die Studienausbildung der Richtlinie 2005/36/EG entspricht
Abschlüsse aus Drittstaaten (Außerhalb der EU)
Hierzu muss vor Antragstellung eine Bewertung bzw. Gleichwertigkeitsfeststellung Ihres Hochschulabschlusses eingeholt werden. Diese erhalten Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB: www.kmk.org) in Bonn. Sie ist für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland zuständig (Postanschrift: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Graurheindorfer Str. 157, 53117 Bonn).
Weitere Informationen zum Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin finden Sie hier.
Über den Fortbildungskalender können Sie das umfangreiche Seminarprogramm der Architektenkammer Berlin einsehen und Ihre gewünschten Fort- und Weiterbildungen buchen.