Kammermitgliedern, die eine Website betreiben, wird empfohlen, ihr Impressum sowie ihre Datenschutzerklärung zu prüfen, um Abmahnungen vorzubeugen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, etwaige Verweise auf das TMG oder das TTDSG durch einen Verweis auf das DDG bzw. das TDDDG zu ersetzen.
Die notwendigen Inhalte eines Impressums ergeben sich nunmehr aus § 5 DDG, dessen Vorgaben inhaltlich dem bisherigen § 5 TMG entsprechen. Soweit dem Impressum ein – nicht zwingend erforderliches – Normzitat vorangestellt ist, sollte dieses also aktualisiert werden (etwa: „Angaben gemäß § 5 DDG“). Eine inhaltliche Anpassung des Impressums ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Angaben zuvor bereits korrekt und vollständig waren.
Falls – bspw. in der Datenschutzerklärung – bislang der Begriff „Telemedien“ verwandt wurde, sollte dieser durch den jetzt im Gesetz vorgegebenen Begriff „digitale Dienste“ ersetzt werden.
Weitere Informationen zu Pflichtangaben auf Websites finden Sie im Praxishinweis Nr. 29 der Architektenkammer NRW.