08. April 2026

Neuregelung des ABKG: Neue Anforderungen an die Berufshaftpflicht

Durch die Novellierung des ABKG im Januar 2026 wurde die Versicherungspflicht erweitert. Künftig sind alle freischaffenden oder baugewerblich tätigen Mitglieder der Architektenkammer verpflichtet, eine durchgehende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss während der gesamten Dauer der Eintragung bestehen und einen ausreichenden Schutz gewährleisten.

Mit der Veröffentlichung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin ist am 21. Januar 2026 das fünfte Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) in Kraft getreten. Mit der Novellierung wurde unter anderem die Versicherungspflicht nach § 19 ABKG erweitert sowie die Architektenkammer Berlin als zuständige Stelle nach § 117 VVG festgelegt. 

Eine zentrale Neuerung besteht darin, dass künftig alle freischaffenden oder baugewerblich tätige Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner verpflichtet sind, eine durchgehende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss während der gesamten Dauer der Eintragung bestehen und einen ausreichenden Schutz gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit gewährleisten. Ausnahmen sind nur auf Antrag aus persönlichen Gründen, wie Berufsunfähigkeit, Elternzeit oder Ruhestand, möglich. 

Die Architektenkammer Berlin ist verpflichtet das Bestehen einer durchgehenden Berufshaftpflichtversicherung zu überprüfen. Das Fehlen einer entsprechenden Versicherung kann zur Löschung aus der Architekten- bzw. Stadtplanerliste führen.

Die Notwendigkeit der Erweiterung der Versicherungspflicht sieht der Gesetzgeber nicht nur darin, dass der Verbraucherschutz gestärkt wird. Auch für unsere Mitglieder bietet eine durchgehende Versicherung Vorteile: sie deckt alle Tätigkeiten, wie beispielsweise auch die vor- und/oder außervertragliche Beratung, ab.

Merkblatt zur Berufshaftpflichtversicherung für freischaffende und baugewerblich tätige Kammermitglieder

Das Merkblatt informiert über Versicherungspflicht, Mindestdeckungssummen, Nachweispflichten und Sonderfälle und erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung möglich ist.

Als Anlagen sind ein Vordruck für die Versicherungsbestätigung sowie der Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung enthalten.