Änderung des Architekten- und Baukammergesetzes macht neue Gesellschaftsformen möglich.
Mit dem fünften Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammgesetz (ABKG) vom 8. Januar 2026 ist es Berufsangehörigen erstmals möglich, Personengesellschaften zu gründen. Zusammenschlüsse können nun auch in der Rechtsform der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), offene Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) erfolgen. Insbesondere die GmbH & Co. KG wird in der Praxis vor allem für bestehende Planungsbüros, etwa bei Findung einer Nachfolgeregelung oder Umwandlungsprozessen, eine Rolle spielen. Aber auch wegen der günstigeren Haftungsstruktur und steuerrechtlicher Vorteile kann sie für manche Gründerinnen und Gründer interessant sein.
Außerdem hat eine Modernisierung der Beteiligungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften stattgefunden, die steuerliche Gestaltungsspielräume, flexiblere Nachfolgemodelle und neue Formen der Kooperationen ermöglicht, ohne dabei die berufsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualität unseres Berufsstandes zu vernachlässigen.
Mit der Reform der §§ 7, 7 a ABKG erhalten Architekturbüros mehr Freiheiten bei klaren rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Architektenkammer Berlin berät ihre Mitglieder hierzu gern und unterstützt bei Fragen zu den neuen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten.