In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit erforderlichen Aufzügen müssen seit dem 1. Januar 2020 die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar und nach der Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen – Barrierefreies Wohnen Verordnung (BWV Bln) – gestaltet sein. Für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen ist die DIN 18040-2 mit der Kennzeichnung R anzuwenden. Die Arbeitshilfe des Arbeitskreises Universal Design | Barrierefreiheit | Demografie zum Thema „Bäder | Sanitärräume“ gibt praktische Hinweise zum Umgang mit den Regelwerken.