Ab dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden Wertgrenzen:
- für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb einheitlich 150.000 € (zuvor 50.000 € für Ausbaugewerke, 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau und 100.000 € für alle übrigen Gewerke),
- für freihändige Vergaben 100.000 € (zuvor 10.000 €),
- und für Direktvergaben 50.000 € (zuvor 3.000 €), jeweils ohne Umsatzsteuer.
Für Planungsleistungen (und allgemein freiberufliche Leistungen) gilt weiterhin § 50 UVgO, wonach möglichst viel Wettbewerb geschaffen werden soll.