07. Januar 2026

Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die durch den DVA erarbeiteten Änderungen betreffen die Vergabe von Bauleistungen. Bauleistungen sind nach der gesetzlichen Definition Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Dazu zählen Planungsleistungen nur, sofern sie gemeinsam mit Ausführungsleistungen vergeben werden.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden Wertgrenzen: 

  • für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb einheitlich 150.000 € (zuvor 50.000 € für Ausbaugewerke, 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau und 100.000 € für alle übrigen Gewerke),
  • für freihändige Vergaben 100.000 € (zuvor 10.000 €),
  • und für Direktvergaben 50.000 € (zuvor 3.000 €), jeweils ohne Umsatzsteuer.

Für Planungsleistungen (und allgemein freiberufliche Leistungen) gilt weiterhin § 50 UVgO, wonach möglichst viel Wettbewerb geschaffen werden soll.