04. Februar 2019

Änderung der Beitragsordnung (BO)

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat, gemäß § 12 Abs. 1, Nr. 4 Berliner Architekten- und Baukammergesetz, in erster und zweiter Lesung am 13. Dezember 2018 eine Novellierung der Beitragsordnung (BO) beschlossen.

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin hat, gemäß § 12 Abs. 1, Nr. 4 Berliner Architekten- und Baukammergesetz, in erster und zweiter Lesung am 13. Dezember 2018 eine Novellierung der Beitragsordnung (BO) beschlossen. Die geänderte Beitragsordnung ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 29. Dezember 2018 in Kraft getreten und steht unter Regelwerke zum Download zur Verfügung.

Mit der Überprüfung der bisherigen Regelungen und der Anwendungspraxis hat sich Ausschuss für Haushalts- und Rechnungsprüfung intensiv beschäftigt, besonderes Augenmerk galt dabei dem Beitragserlass in Härtefällen gemäß § 6 BO. Vor dem Hintergrund der bisherigen Beitragsstabilität galt es Rationalisierungsmöglichkeiten zu erkennen und die Kostendeckung der einzelnen Beitragssätze zu prüfen.

Die Vertreterversammlung hat daraufhin zwei wesentliche Änderungen beschlossen. Zum einen wird zukünftig allein § 2 der Beitragsordnung die Möglichkeiten zur Reduktion des Mitgliedsbeitrags regeln. Dies gilt auch für Mitglieder, die bisher Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Mitgliedsbeitrags nach § 6 BO beantragt haben. Eine Beitragsermäßigung ist in Fällen von Ruhestand, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit sowie zukünftig zeitlich begrenzt auch bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit, zur Pflege von Angehörigen oder auch weiterhin aus gegebenenfalls besonderen wirtschaftlichen Gründen möglich. Anders als bisher – und dies ist die zweite wesentliche Neuerung – gilt in all diesen Fällen ein einheitlicher reduzierter Beitragssatz.

Lesen Sie mehr dazu im Deutschen Architektenblatt, Ausgabe 2/2019, S. 13