Hinweise zum Abschluss fairer Architektenverträge

Stand: November 2004

Faire Vertrags- und Honorarvereinbarungen

Der Ausschuss »Honorar- und Vertragswesen« der Architektenkammer Berlin bemüht sich seit Jahren darum, bei Auftraggebern und Architekten gegenseitige Fairness beim Abschluss von Verträgen einzufordern. Hiermit werden kurzgefasste Hinweise gegeben, die vor Vertragsabschluss bedacht werden sollten, damit spätere Streitigkeiten über den Vertragsinhalt oder über das Honorar weitestgehend ausgeschlossen werden.
Architekten (und Ingenieure) erbringen als faire Partner ihrer Bauherren und als Sachwalter derer Interessen Planungs- und Überwachungsleistungen, die der Erhaltung der Baukultur dienen, in gestalterischer, ökologischer, sozialer und nicht zuletzt wirtschaftlicher Hinsicht. Unverzichtbar zur Erreichung dieses Ziels sind faire Verträge, in denen ein ausgewogener Ausgleich der Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich vereinbart wird. Hierzu gehören neben der Vereinbarung der werkvertraglichen Leistungsverpflichtungen des Architekten auch Honorarvereinbarungen, die "den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung tragen".

Entgegen Gerüchten, "die HOAI sei nicht mehr gültig", handelt es sich bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nach wie vor um eine verbindliche, auf Grundlage eines Gesetzes erlassene Honorarverordnung der Bundesregierung. Architekten sind zur Einhaltung der HOAI-Bestimmungen verpflichtet. Die Nichteinhaltung der HOAI bedeutet einen Verstoss gegen geltendes Recht und gegen die Berufsordnung der Architekten.

Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Leistungen an Architekten (und Ingenieure) ab einem Schwellenwert von 125.000 bzw. 200.000 EUR an die "Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen" -VOF- gebunden. Diese Verordnung umfasst nur das Vergabeverfahren, nicht aber allgemeine Vertragsbedingungen, wie sie z. B. in der VOB Teil B für gewerbliche Bauleistungen festgeschrieben sind. Architekten- und Ingenieurkammern und –verbände bemühen sich seit Jahren, eine entsprechende VOF Teil B mit den öffentlichen Auftraggebern auf den Weg zu bringen; Entwürfe dafür liegen vor. Zur Zeit ist eine Verabschiedung nicht in Sicht.

Deshalb kann beim Abschluss von Verträgen noch nicht auf allgemein akzeptierte Vertragsbedingungen zurückgegriffen werden. Jeder Vertrag muss die für den Einzelfall zutreffenden sachlichen und rechtlichen Randbedingungen beschreiben, und zwar zweifelsfrei. Weitere Hinweise sind über die Architektenkammer Berlin zu erhalten.


Praxisbezogene Hinweise zum Abschluss fairer Architektenverträge

1   Verträge vom Auftraggeber (AG) vorlegen lassen und ggf. dem Einzelfall entsprechend ergänzen bzw. modifizieren.
2   Keine Vordrucke verwenden, in denen Vertragsinhalte "angekreuzt" werden; keine vorgedruckten "AVB" verwenden: Gefahr von unwirksamen Klauseln.

3   Individuelle Verträge für jede einzelne Planungsaufgabe formulieren und abschließen, ggf. aktuelle Vertragsmuster der Architektenkammern als Vorlage benutzen.

4   Gegenstand bzw. Inhalt des Vertrages so genau und ausführlich wie möglich beschreiben, ggf. Teilerfolge vereinbaren. Werkvertragliche Ziele bzw. Teilziele beschreiben.

5   Art und Umfang der Leistungen des Architekten genau beschreiben, ggf. in Anlehnung an die Leistungsbilder der HOAI, evtl. "funktionale Leistungsbeschreibung": Positivliste.

6   Nicht beauftragte Leistungen ausführlich beschreiben, z. B. Ausschluss bestimmter "Besonderer Leistungen" nach HOAI: Negativliste.

7   Planungsgrundlagen, Vorgaben des Auftraggebers (Ausführungsunterlagen) auflisten.

8   Leistungen/Aufgaben des Bauherrn vereinbaren, Liste der weiteren Planungsbeteiligten (Fachplaner). Siehe auch Negativliste.

9   Stufenweise Beauftragung (ggf.): Weiterbeauftragung regeln, z. B. Anspruch des AN auf Weiterbeauftragung im Falle der Realisierung.

10   Honorargrundlagen auf Basis der HOAI genau beschreiben: Grundleistungen, Besondere Leistungen, Zusätzliche Leistungen, Leistungen außerhalb der HOAI.

11   Vergütung von Änderungsleistungen vereinbaren.

12   Nebenkosten sachlich und honorarmäßig genau beschreiben. Bei Vereinbarung einer Pauschale Anzahl der in der Pauschale enthaltenen Vervielfältigungen vereinbaren.

13   Übergabe von Planungsunterlagen: Anzahl und Format vereinbaren (z. B. Kopien, Mutterpausen, offene oder geschlossene Datenformate).

14   Abnahme bzw. Teilabnahmen nach Abschluss von Teilleistungen vereinbaren, z. B. nach Erbringung der Leistungsphasen 2, 4, 7 und 8 (§ 15 HOAI) für Gebäude- oder Freianlagenplanung bzw. Leistungsphasen 2, 3 und 4 (§§ 78 bzw. 81 HOAI) für Bauphysik.

15   Zahlungsplan vereinbaren, ggf. als Anlage zum Vertrag. § 8 HOAI bildet keine Anspruchsgrundlage für Abschlagsrechnungen! § 632a BGB beachten.
16   Verlängerung der Planungszeit/Bauzeit: Zusatzhonorar vereinbaren – nicht als Option, sondern Termine präzise festlegen und Honorar fest vereinbaren.

17   Schutz des Architekten-/Ingenieurwerkes vereinbaren / einmaliges Nutzungsrecht für den AG; nach UrhG bzw. UWG.
18   Haftung, Gewährleistung, Verjährung vereinbaren.

19   Deckungssummen der Haftpflichtversicherung vereinbaren.

20   Vorzeitige Auflösung des Vertrages: Pauschale für ersparte Aufwendungen vereinbaren, § 649 BGB beachten.

21   Aufbewahrungsfristen vereinbaren, ggf. Übergabe der Unterlagen an den AG nach Ablauf der Frist vereinbaren.

22   Schlichtungsklausel vereinbaren.

23   Salvatorische Klausel vereinbaren.

24   Zusätzliche Vereinbarungen (ggf.), z.B. spezifische Randbedingungen, Arbeitsgrundlagen, Fälligkeitsvoraussetzungen etc.

25   "Schwebende Unwirksamkeit" des Vertrages (ggf.), Vereinbarung darüber, dass bei der erforderlichen Genehmigung durch eine Aufsichtsinstanz der Vertrag schwebend unwirksam bleibt bis auf die späteste Unterschriftsleistung eines der Vertragspartner.

26   Rechtsgültige Unterschrift (»Urkunde«). Beide Unterschriften von AG und AN im Original auf einem Blatt, auch auf Anlagen zum Vertrag.

27   Persönliche Verhandlung mit dem Bauherrn über die Vertragsinhalte nachweisen: Dokumentation der Möglichkeit zur Einflussnahme des Bauherrn auf die Vertragsgestaltung. Bestätigung im Vertrag oder in einem Aktenvermerk über die Vertragsverhandlung.

28   Fortschreibung des Vertrages bei geänderten Planungsvoraussetzungen oder bei Planungsänderungen (Vertragsmanagment)!


Nachwort

Ein besonderes Problem beim Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen ergibt sich aus § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 HOAI. Die Praxis zeigt, dass es oft nahezu unmöglich ist, "bei Auftragserteilung" eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Bei öffentlichen Auftraggebern ist das wegen bürokratischer Hindernisse meist so gut wie ausgeschlossen.

Einen Ausweg bietet der vorgeschaltete "Projektfindungsvertrag" bzw. die "Machbarkeitsstudie", damit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für den Architekten alle Randbedingungen für eine korrekte und ausgeglichene Honorarvereinbarung nach HOAI bekannt sind.

Übrigens: Auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages empfiehlt es sich, die Honorarbemessungskriterien nach HOAI im Vertrag eindeutig festzulegen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages und bei Zweifeln darüber, ob durch die Pauschalvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unter- bzw. die Höchstsätze überschritten werden, vereinfacht eine solche Vereinbarung die Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber erheblich.

Und nun – last but not least – noch eine Empfehlung von Bundesrichter Thode: "Ein schlechter schriftlicher Vertrag ist immer noch besser als ein mündlicher."