Kammeraufgaben
Die Aufgaben der Kammer sind gesetzlich vorgegeben und im Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) festgelegt.
| § 9 | Aufgaben der Architektenkammer | ||||||||||||||||||||||||
| (1) | Aufgabe der Architektenkammer ist es, | ||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||
| (2) | Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Architektenliste, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten, das Register der Berufsgesellschaften und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen sowie die für die Berufsausübungen notwendigen Bescheinigungen zu erteilen. | ||||||||||||||||||||||||
| (3) | Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung eines Versorgungswerkes für ihre Mitglieder und für Anwärterinnen und Anwärter schaffen. Das Gleiche gilt für die Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und für die Kinder der Mitglieder. | ||||||||||||||||||||||||
| (4) | Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, soweit sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind. |
Die Architektenkammer vertritt die Interessen des gesamten Berufsstandes (damit auch diejenigen des Einzelnen) unter anderem gegenüber Politikern und Verwaltung, z. B. in Fragen des Vertragswesens und der Honorarordnung. Sie wirbt für die Leistungen der Mitglieder, z. B. durch Ausstellungen und Publikationen. Sie fördert das Wettbewerbswesen durch Beratung und Werbung. Sie sichert die berufliche Qualifikation der Mitglieder durch die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste (Nachweis von Ausbildung und praktischer Erfahrung des Antragstellers) und die Festlegung und Überwachung der Berufspflichten (Berufsordnung).

Seit Januar 2009 veröffentlichen wir den Regionalteil Berlin bereits vor Erscheinen der gedruckten Version im Internet.