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Kammeraufgaben

Die Aufgaben der Kammer sind gesetzlich vorgegeben und im Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) festgelegt.

§ 9 Aufgaben der Architektenkammer
   
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
 
   
1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
3. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
4. die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
5. Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und Sachverständige für Fertigstellungsbescheinigungen zu bestimmen sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
6. zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Architekten Stellung zu nehmen,
7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
8. bei der Regelung des Wettbewerbswesens sowie vor, während und nach einem Wettbewerb beratend mitzuwirken; der Wettbewerb ist zu registrieren. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Auslobungsbedingungen den Richtlinien für Wettbewerbe entsprechen. Darüber hinaus wirkt die Kammer bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Architektenleistungen betreffen, beratend mit,
9. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der Architektinnen und Architekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner durchzuführen,
10. die Zusammenarbeit mit den Architektenkammern sowie mit den Berufsverbänden national wie international zu pflegen und zu fördern.
   
(2) Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Architektenliste, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten, das Register der Berufsgesellschaften und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen sowie die für die Berufsausübungen notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.
   
(3) Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung eines Versorgungswerkes für ihre Mitglieder und für Anwärterinnen und Anwärter schaffen. Das Gleiche gilt für die Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und für die Kinder der Mitglieder.
   
(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, soweit sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind.

Die Architektenkammer vertritt die Interessen des gesamten Berufsstandes (damit auch diejenigen des Einzelnen) unter anderem gegenüber Politikern und Verwaltung, z. B. in Fragen des Vertragswesens und der Honorarordnung. Sie wirbt für die Leistungen der Mitglieder, z. B. durch Ausstellungen und Publikationen. Sie fördert das Wettbewerbswesen durch Beratung und Werbung. Sie sichert die berufliche Qualifikation der Mitglieder durch die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste (Nachweis von Ausbildung und praktischer Erfahrung des Antragstellers) und die Festlegung und Überwachung der Berufspflichten (Berufsordnung).

 



Letzte Änderung: 19.08.2009

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